Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte

der Lehmann Hydraulik GmbH mit dem Sitz in Ortenberg

 

1.       Allgemeines, Geltungsbereich

 

1.1     Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen der Lehmann Hydraulik GmbH („Lehmann“) gegenüber den in Abs. 1.2 genannten Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte („Lieferbedingungen“), die der Kunde durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung entgegenste­hender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn Lehmann diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

1.2     Die Lieferbedingungen gelten nur gegenüber den Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

 

 

2.       Vertragsschluss, Vertragsinhalt

 

2.1     Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von Lehmann zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. In Bezug auf den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von Lehmann maßgebend.

 

2.2     Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z. B. Rücktritt, Minderung oder Mängelanzeigen), die nach Vertragsschluss vom Kunden abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax).

 

2.3     Bezugnahmen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne eine derartige Bezugnahme, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.

 

 

3.       Warenbeschreibungen, Angebotsunterlagen, Änderungsvorbehalt

 

3.1     Angaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten und sonstigem dem Kunden von Lehmann überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantie für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Garantien müssen ausdrücklich vereinbart werden.

 

3.2     Lehmann behält sich an den dem Kunden übergegebenen Unterlagen und sonstigen Gegenständen, insbesondere an Kostenvoranschlägen und Mustern alle gegebenenfalls bestehenden Eigentums­rechte, Urheberrechte, Namensrechte und gewerblichen Schutzrechte vor. Gegenüber Dritten sind die genannten Unterlagen geheim zu halten und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt ist.

 

3.3     Lehmann behält sich Materialänderungen vor, soweit dadurch die vereinbarte Funktion und optische Erscheinung nicht verändert wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist. Weitergehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Kunden.

 

 

4.       Liefer- und Leistungsfristen und -termine

 

4.1     Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von Lehmann ausdrücklich bestätigt wurden.

 

4.2     Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibrin­gung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und der vollständigen Klärung etwaiger vom Kunden zu beantwortender produktbezogener Fragen sowie der Angabe der von dem Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Leistungen, insbesondere der gewünschten Ausstattung des Liefergegenstandes.

 

4.3     Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrübergang (Ziff. 5.4) bewirkenden Umstände eingetreten sind. Entsprechendes gilt für die Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine. Bei Lieferverzögerungen, die Lehmann zu vertreten hat, haftet Lehmann nur in dem in Ziff. 9 genannten Umfang.

 

4.4     Die Liefer- und Leistungsfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich - auch während eines Verzugs - bei unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs von Lehmann liegenden und von Lehmann nicht zu vertretenden Ereignissen wie höhere Gewalt oder Arbeitskämpfe um die Dauer der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt Lehmann dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Störung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Bei Liefergegen­ständen, die Lehmann nicht selbst herstellt, ist die richtige und recht­zeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

 

4.5     Für den Fall, dass der Kunde sich in Bezug auf die Liefergegenstände in Annahmeverzug befindet, ist Lehmann berechtigt, dem Kunden sämtliche, durch die nicht rechtzeitige Annahme der Liefergegenstände entstandenen erforderlichen Mehraufwendungen, zu berechnen. Bei Lagerung in den Räumen von Lehmann wird ein Lagergeld in ortsüblicher Höhe berechnet.

 

 

 

5.       Lieferumfang, Versand, Gefahrübergang, Abnahme und Transportversicherung

 

5.1     Die in den Angebotsunterlagen von Lehmann genannten technischen Daten des Liefergegenstandes stellen, soweit dies technisch bedingt und branchenüblich ist, Annäherungswerte dar.

 

5.2     Lehmann kann aus begründetem Anlass Teillieferungen und/oder -leistungen vornehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

 

5.3     Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, liegt die Wahl der Versandart und des Versandwegs im freien Ermessen von Lehmann.

 

5.4     Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware für die den Transport ausführende Person über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder die Kosten des Transports oder Versands aufgrund besonderer Vereinbarung von Lehmann übernommen werden. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

 

5.5     Verzögert sich der Versand der Ware bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die Lehmann nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung von Lehmann über die Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Kunde darf die Abnahme nicht bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels verweigern.

 

5.6     Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.

 

6.       Preise

 

6.1     Preisangaben verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Lager zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung sowie der mit der Lieferung verbundenen Steuern und sonstigen Abgaben.

 

6.2     Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von Lehmann enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

 

7.       Zahlungsbedingungen, Kreditwürdigkeit des Kunden

 

7.1     Rechnungen von Lehmann sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, 14 Tage nach Rechnungsdatum und Lieferung der Ware ohne Abzug zur Zahlung durch den Kunden fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Lehmann über den Betrag regressfrei verfügen kann (Zahlungseingang).

 

7.2     Lehmann ist berechtigt, für Teillieferungen und/oder -leistungen im Sinne der Ziff. 5.2 Teilrechnungen zu erstellen.

 

7.3     Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien von Lehmann als Zahlungsmittel entgegengenommen. In diesen Fällen gilt die Zahlung erst nach vorbehaltloser Gutschrift auf dem angegebenen Konto von Lehmann als erfolgt. Sämtliche mit der Bezahlung durch Wechsel oder Scheck entstehenden Kosten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

 

7.4     Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

7.5     Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist Lehmann unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verlangen. Weiterhin hat Lehmann im Fall des Zahlungsverzugs mit einer Entgeltforderung Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

 

7.6     Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von Lehmann durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist Lehmann berechtigt, die Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung kann Lehmann dem Kunden eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist Lehmann berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

         

7.7     Soweit nichts anderes vereinbart wird, tilgen die bei Lehmann eingehenden Zahlungen des Kunden dessen Schulden in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit gemäß Ziff. 7.1.

 

 

8.       Mangelhaftigkeit, Mängelrüge, Untersuchungspflicht, Rechte des Kunden bei Mängeln

 

8.1     Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften des Lieferantenregresses, außer die mangelhafte Ware wurde durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet.

 

8.2     Grundlage der Mängelhaftung von Lehmann ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt Lehmann keine Haftung.

 

8.3     Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Lehmann hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Lehmann für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

 

8.4     Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann Lehmann zunächst wählen, ob Lehmann Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Lehmann die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

 

8.5     Lehmann ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

8.6     Der Kunde hat Lehmann die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn Lehmann ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

 

8.7     Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Lehmann nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Lehmann vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

 

8.8     Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

8.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

 

9.       Haftung

 

9.1     Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Lehmann bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

9.2     Auf Schadensersatz haftet Lehmann – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Lehmann vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

 

a)      für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

 

b)      für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Lehmann jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

9.3     Die sich aus Ziff. 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Lehmann nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Lehmann einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Datenschutzverstößen.

 

9.4     Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Lehmann die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

 

10.     Verjährung

 

10.1   Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB).

 

10.2   Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 9.2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

 

11.     Eigentumsvorbehalt

 

11.1   Lehmann behält sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos.

 

11.2   Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände (im Folgenden „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln und Lehmann bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten.

 

11.3   Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Lehmann gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Lehmann ab; Lehmann nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen Lehmann und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Lehmann abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Lehmann im eigenen Namen einzuziehen. Lehmann kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Lehmann in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist Lehmann berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

 

11.4   Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen ist Lehmann zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Das Rücknahmerecht erstreckt sich nicht auf bereits bezahlte Ware. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, Lehmann hätte den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten (insbesondere für Transport und Lagerung) trägt der Kunde, wenn Lehmann die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht hatte. Lehmann ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu befriedigen, sofern Lehmann die Verwertung zuvor angedroht hat. In der Androhung hat Lehmann dem Kunden zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist zu setzen.

 

11.5   Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für Lehmann. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Lehmann das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegen­ständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.

 

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt Lehmann das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass der andere Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Lehmann anteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Gleiches gilt, wenn die Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder Gebäude dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes wird. Der Kunde verwahrt das Miteigentum von Lehmann unentgeltlich. Für die durch Verbindung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.

 

11.6   Übersteigt der realisierbare Wert der Lehmann nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10%, wird Lehmann insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110% erhöht sich, soweit Lehmann bei der Verwertung des Siche­rungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuer­liche Lieferung des Kunden an Lehmann entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.

 

 

12.     Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

12.1   Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Vertragsparteien ist der Sitz von Lehmann. Abweichend von Satz 1 ist Lehmann jedoch berechtigt, den Kunden auch vor den Gerichten an dessen Sitz zu verklagen.

 

12.2   Für diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Stand: 10/2018